SAtzung

Stand: 18. Februar 2006, Annahme durch Hauptversammlung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: - Nordfränkischer Jagd-Gebrauchshundeverein e.V. - und hat seinen Sitz in Baunach über Bamberg. Er ist beim Amtsgericht Ebern (jetzt Bamberg) in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Satzungsanerkenntnis JGHV

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Führung und der Prüfung von bei ihren Zuchtverbänden eingetragenen Jagdhunden zum vielseitigen Jagdgebrauch.

Für die Erreichung dieses Zweckes sind die Satzungen, Beschlüsse und Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundeverbandes, dem der Verein angehört, maßgebend.

Der Verein erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, sowie die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. verbindlich an.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Aufnahme und Ablehnung, die ohne Angabe von Gründen erfolgt, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur für den Schluss des Vereinsjahres zulässig und spätestens 1/4 Jahr vorher schriftlich zu erklären.

Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn es

a) sich grober Verletzung der Satzung schuldig macht,

b) unehrenhafte Handlungen begeht, in grober Weise gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt oder für den Vorstand oder die Mitglieder in unzumutbarer Weise das Vereinsleben stört,

c) trotz zweifacher Mahnung die Beiträge nicht leistet.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemäß § 6 der Satzung endgültig. Die mit Gründen zu versehende Ausschlussverfügung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

§ 5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr.

Über die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen.

Für das Jahr des Eintritts oder Austritts ist der volle Beitrag zu leisten.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig.

 

§ 6 (1) Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand.

 

§ 6 (2) Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:

einem 1. Vorsitzenden

einem 2. Vorsitzenden

einem Schriftführer

einem Schatzmeister

Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Wegfall eines Mitgliedes findet innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl statt. Die Amtszeit des Nachgewählten endet mit derjenigen der anderen Mitglieder des Vorstandes. Im Übrigen bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

Die Aufgaben des Vorstandes sind die gesetzlichen und ergeben sich aus der Natur des einzelnen Amtes. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Aufgaben einem oder mehreren Mitgliedern zu übergeben und sie mit entsprechender Vollmacht auszustatten.

Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs.2 BGB obliegt dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden, jeder ist allein zur Vertretung des Vereins befugt.

 

§ 7 Ausschuss / erweiterter Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand steht ein Ausschuss beratend un mit diesem gemeinsam beschließend zu Seite.

Die Mitglieder dieses Ausschusses sollen tunlichst paritätisch nach der Zugehörigkeit zu den Zuchtvereinen der Jagd-Gebrauchshunderassen ausgewählt sein. Ausschuss und geschäftsführender Vorstand bilden zusammen den erweiterten Vorstand.

 

§ 8 Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung

Alljährlich - spätestens im April - findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie dient der Erledigung folgender Angelegenheiten:

 1. Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft

2. Rechnungslegung des Schatzmeisters nach erfolgter Kassenprüfung durch zwei von der vorangegangenen Jahreshauptversammlung bestimmte Mitglieder und deren Genehmigung.

3. Die Erteilung der Entlastungen

4. Neuwahlen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Ausschusses und Bestellung von Rechnungsprüfern

5. Der Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins

6. Ernennung zu Ehrenmitgliedern

7. Beschlussfassung über alle sonstigen von der Vorstandschaft der Jahreshauptversammlung überwiesenen Anträge.

Anträge sollen von Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen.

Maßgebend für die Wahrung der Einladungsfrist ist die Absendung an die dem Verein zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift des Bitglieds (Datum des Poststempels).

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der gültigen Stimmen unberücksichtigt. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, jeder hat eine Stimme.

Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind 3/4-Mehrheit erforderlich, es sei denn, dass es sich lediglich um Neufestsetzung der Beiträge handelt.

Die Abstimmung erfolgt, wenn ein Antrag auf schriftliche Abstimmung nicht vorliegt, mündlich in der vomn Vorsitzenden bestimmten Form.

Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Vorhandenes Vereinsvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und einer Organisation zuzuweisen, die dem jagdlichen Gebrauchshundewesen dient und gemeinnützig ist.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Satzung aufgehoben.